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Das Urteil über die Selbstbefriedigung (Masturbation)

In dieser von mir zusammengefassten Kurzabhandlung wurden die Beweise erwähnt, die darlegen, dass die Selbstbefriedigung verboten (harām) ist.

• Darüber hinaus wurden die Ansichten der vier Rechtsschulen - der Hanafiyyah, Mālikiyyah, Schāfi'iyyah und Hanābilah - diesbezüglich angeführt.

• Es besteht unter den vier Rechtsschulen Übereinstimmung, dass die Selbstbefriedigung verboten ist. Lediglich die Hanafiyyah und Hanābilah wiesen darauf hin, dass dies nur in dem Fall, wenn man stark befürchtet, in Unzucht (Zinā) zu fallen, erlaubt sei. Die Mālikiyyah und Schāfi'iyyah dagegen, erlauben dies in keinem Zustand.

• Mindestens drei der Rechtsschulen - die Hanafiyyah, Schāfi'iyyah und Hanābilah - vertreten die Ansicht, dass derjenige, der dieser Tat (der Selbstbefriedigung) nachkommt, bestraft und zurechtgewiesen wird.

• Ibn Taymiyyah erwähnte sogar die Übereinkunft der Gelehrten, dass die Selbstbefriedigung verboten ist.

• Ibn Muflih, über den Ibn Al-Qayyim sagte „Ich kenne keinen unter dem Himmel, der wissender über die Rechtsschule von Ahmad ist als Ibn Muflih“ wies deutlich darauf hin, dass die Selbstbefriedigung in der Hanbali Rechtsschule verboten ist und dass dies die richtige Meinung sei.

• Ibn Hazm, der hierbei der Mehrheit der Gelehrten widersprach, sagte trotzdem: „Und wir verabscheuen es, da dies nicht zu den ehrhaften und vorzüglichen Verhaltensregeln gehört.“

Anmerkung: Wenn die Thāhiriyyah eine Ansicht vertreten, in der sie den restlichen Gelehrten widersprechen, dann wird dieser keine Achtung geschenkt, da sie falsch ist.

1. Die Selbstbefriedigung ist laut der überwältigenden Mehrheit der Gelehrten und den vier Rechtsschulen verboten.
2. Manche Hanafiyyah und Hanābilah erlaubten es, wenn man Zinā befürchtet, und auch nur dann!
3. Laut vielen Gelehrten wird derjenige, der dies macht, bestraft. Wie ist es dann erst mit dem, der dies erlaubt und sogar öffentlich dazu aufruft?!

Quelle: Abu Suleyman Islamstudys

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