In dieser von mir zusammengefassten Kurzabhandlung wurden die Beweise erwähnt, die darlegen, dass die Selbstbefriedigung verboten (harām) ist. • Darüber hinaus wurden die Ansichten der vier Rechtsschulen - der Hanafiyyah, Mālikiyyah, Schāfi'iyyah und Hanābilah - diesbezüglich angeführt. • Es besteht unter den vier Rechtsschulen Übereinstimmung, dass die Selbstbefriedigung verboten ist. Lediglich die Hanafiyyah und Hanābilah wiesen darauf hin, dass dies nur in dem Fall, wenn man...